Angeln:

Freigegeben ganzjährig und 24 Stunden täglich.

Spinnfischen:

Das Spinnfischen ist an allen vom Verein bewirtschafteten und freigegebenen Gewässern

vom 01.05 – 31.01. an 24 Stunden jeden Tages erlaubt. Während des Spinnfischens ist außer der Spinnrute kein weiteres Fanggerät erlaubt!

Senken:

Tagesfangmengenbeschränkung auf

20 Köderfische begrenzt. Senkverbot vom 01.01. –14.04. eines jeden Jahres.

Anfüttern:

Das Anfüttern ist nur vom Ufer aus mit Futterschleuder oder Wurfrohr während oder

unmittelbar vor dem Angeln erlaubt. Anfütterverbote, besonders in der heißen

Sommermonaten, werden gesondert mitgeteilt. Anfüttern mit Futterboot oder Drohne ist untersagt.

Schonzeiten:

Hecht und Zander vom 01.02. – 30.04. eines jeden Jahre

Gesonderte Vorschriften:

Die Schwarzmundgrundel darf an den

Gewässern des SFV-Wolfsburg (außer Mittellandkanal) nicht als Köderfisch benutzt werden,

auch nicht als Fetzenköder.

Vom 01.01.- 30.04.

3 Handangeln mit je einem Haken.

Vom 01.05.- 30.09.

3 Handangeln mit je einem Haken,

1 Handangel auf Raubfisch.

Vom 01.10.- 31.12.

3 Handangeln mit je einem Haken,

2 Handangeln auf Raubfisch.

Gewässerordnung:

Gewässerordnung

Disziplinarordnung:

Disziplinarordnung

Beiblatt Fangkarte_2025

 

 

 

 

 

Schonzeiten Mindestmaße Fangbegrenzungen  
(bei nicht aufgeführten Fischarten bitte die Gewässerordnung beachten)  
         
Art Mindestmaß Schonzeit Fangbegrenzung/Tag Fangbegrenzung/Jahr
Aal 50 cm      
Forelle 25 cm 15.10. bis 15.03. 3 Stück pro Angeltag 15 Stück
Karpfen 40 cm  2 Stück pro Angeltag Karpfen 30 Stück *
Grasfisch 60 cm     2 Stück
Hecht 50 cm 01.02. bis 30.04. 2 Stück pro Angeltag 15 Stück
Zander 50 cm 01.02. bis 30.04. 2 Stück pro Angeltag 10 Stück
Hecht/Zander 50 cm/50 cm 01.02. bis 30.04. 1Stück/1 Stück pro Angeltag 15 sStück/10 Stück
Schleie 25 cm   2 Stück pro Angeltag 30 Stück
Quappe 35 cm   2 Stück pro Angeltag  
Rotauge/Rotfeder 20 cm      
Waller 50 cm      
Barsch 15 cm    

 

 
       

*Jahresfangmengenbeschränkung auf 30 Karpfen, davon nicht mehr als 15 aus einem Gewässer