Gasamtstrecke MLK
Grenzen
Gewässerstrecken, die nicht befischt werden dürfen:
MLK West: Verladestelle Kali Salz Nordufer km 129,44 - 129,604; Hafen, Hafeneinfahrt Idensen und angrenzendes Gelände Nordufer km 135,154 - 135,732; Agravis Anleger Nordufer km 142,994 - 143,229; Abfallbetrieb Lohnde Nordufer km 148,831 - 148,997; Tankstelle DVS Bunker Südufer km 149,112 - 149,297; WSV Betriebsstelle Lohnde Nordufer km 150,043 - 150,365; Anlegestelle Honeywell Südufer km 151,198 - 151,456; Anlegestelle Continental Südufer km 155,524 - km 155,975; Container Terminal Nordhafen Südufer km 156,692 - km 158,648; Brinker Hafenbecken km 161,020 - km 161,080; Fischschongebiet Nähe Brücke L190 km 162,579 - 162,661; Yachthafen Hannover km 163,516 - 163,708; Fischschongebiet gegenüber Yachthafen Hannover Nordufer km 163,596 - 163,657; Kanusteg List Südufer km 164,256 - 164,274; Schongebiet Buchholzer Mühle Nordufer km 168,051 - km 168,167; Schongebiet Ostufer Heinrich-Heine Ring km 169,315 - km 169,466; Reststrecke Stichkanal Misburg ab km 0,440; Schleuse Anderten beidseitig km 174,000 - 174,477; Schlackehafen Zementwerk Höver km 175,753 - 176,272; Verladestelle Sehnde Nordufer km 182,825 - 182,934; Schongebiet Sehnde Südufer km 182,928 - 183,053; Nordufer & Hafenbecken Sehnde km 183,197 - 183,608; Ruderverein Lehrte Nordufer km 183,946 - 184,007; Yachtclub Sehnde Nordufer km 184,528 - 184,649; Verladestelle Mehrum Nordufer km 192,190 - 192,515 & Südufer km 192,292 - 192,52
MLK Ost: Kohlehalden Verladestelle Nordufer km 194,097 - 194,650; Verladebereich Kohlehalden Nordufer km 194,832 - 194,901; Gelände Birkenweg Südufer km 196,687 - 196,833; Areal Nordufer km 200,869 - 200,875; Wassersport Club Peine Nordufer km 200,962 - 201,061; Gelände Kanu Gemeinschaft Peine Nordufer km 201,249 - 201,262; Hafenbecken Peine; Hafen Braunschweiger MC Nordufer km 217,443 - 217,645; Containerverladestelle Braunschweig Südufer km 219,044 - 219,272; Hafenbecken Braunschweig km 219,588 - 219,743 (gesamtes Becken); Bootsanleger Ruderklub Braunschweig Nordufer km 222,365 - 222,381; WSV Betriebsgelände Thune Nordufer km 222,803 - 223,169; Mündung und Marinafläche Abbesbüttel km 227,300 - 227,500; Anlegestelle Nähe K69 Brücke Ostufer km 234,002 - 234,018; Jachthafen und Uferbereich bei Allerbüttel Südufer km 234,886 - 235,119; Nordufer Areal an L292 Brücke km 235,257 - 235,271; Fischschongebiet südlich von Allerbüttel km 235,560 - 235,850; Schleuse Sülfeld beidseitig km 236,356 - 237,471; Biotopdurchlass bei Bärhorst km 238,562 - 238,566; Container Terminal Fallersleben Südufer km 238,706 - 239,054; Hafen Fallersleben km 240,623 - 240,930; Nordufer und Hafenfläche VW Autostadt km 245,338 - 246,400; Bootshafen 1. MC Wolfsburg km 246,715 - 246,982; Südufer am Sicherheitsparcourgelände km 247,006 - 247,040; Einlauf südlich Wolfsburger Yacht Club Gelände km 247,595 - 247,603
Stichkanal Linden & Verbindungskanal Leine: Marina Rasche Nordufer km 0,697 - 0,962; Yachthafen Seelze beidseitig km 2,245 - 3,145; Verladestelle Sülzle Nordufer km 5,700 - 6,800; Wasserpumpwerk Südufer km 6,933 – 7,000; Wassersportclub Ahlem Südufer km 7,561 - 7,876; Einlassstelle Kanu Verband Südufer km 8,148 - 8,182; Nds. Motorclub SK km 8,400 - VK Leine km 0,422; gesamter Rest des Verbindungskanal Leine ab km 0,530 (Leineabstiegsschleuse), Hafenschleuse Linden km 9,445 - 9,670; Ende der Angelstrecke - Nordostufer ab km 10,066 & Südwestufer ab km 10,263
SK Hildesheim: Schleuse Bolzum km 0,500 - 1,436; Landhandel Weiterer Ostufer km 6,586 - 7,477; Verladestelle Westufer km 9,030 - 9,209; DLRG Badestelle Ostufer km 11,686 - 11,777; Hafenbecken ab km 14,402
SK Salzgitter: Hafeneinfahrt Marina Bothfeld Ostufer jeweils 20 m um die Einfahrt km 0,148 - 0,200; Hafeneinfahrt Yachthafen Haidanger Ostufer jeweils 20 m um die Einfahrt km 3,326 - 3,394; Landhandel Fromme Ostufer km 3,575 bis km 3,719 & Westufer km 3,575 - 3,662; Schleuse Wedtlenstedt beidseitig km 4,193 - 4,840; Verladestelle Ostufer km 9,670 - 9,796; Schleuse Üfingen beidseitig km 10,338 - 10,961; Sperrstrecke bei Gut Nortenhof Westufer km 11,695 - 11,981 & Ostufer km 11,961 - 11,967; Hafen Beddingen Ostufer km 13,404 - 13,681; Verladestelle Beddingen Ostufer km 13,881 - 14,019, Hafenbecken Salzgitter Flachstahl ab km 14,918 (gesamtes Resthafenbecken)
1. Gefangene Fische sind tierschutz - und waidgerecht zu behandeln und sorgfältig vom Haken zu lösen. Lässt sich der Haken bei einem geschonten Fisch (vgl. 6 & 7) nicht unmittelbar lösen, ist die Schnur vor dem Fischmaul abzuschneiden. Untermaßige, geschonte/geschützte Fische und Fische außerhalb des Entnahmefensters (vgl. 7) sind unmittelbar schonend zurückzusetzen. Als Landehilfe ist ein Kescher/Spundwandkescher (idealerweise gummiert) zu verwenden, die Benutzung von Gaffen & Fischgreifern ist verboten. Fischereirechtlich entnahmefähige Fische können zurückgesetzt werden, wenn eine sinnvolle Verwertung für den Fisch objektiv nicht möglich ist.
2. Der Fischfang ist nur für den Eigenbedarf erlaubt, jeglicher Tausch, Handel und Verkauf gefangener Fische ist verboten.
3. Das Angeln mit lebendem Köderfisch ist verboten. Das Hältern von lebenden Fischen und das Mitführen von lebenden Köderfischen sind verboten.
4. Fische mit Mindestmaß/Entnahmefenster und Schonzeit sowie ganzjährig geschützte Fische nach § 2 der Nds. Binnenfischereiordnung dürfen nicht als Köder benutzt werden.
5. Vom 01.02. - 15.05. ist das Angeln mit totem Köderfisch sowie Fischfetzen verboten. Vom 01.03. - 15.05. ist die Spinnangelei (Angeln mit bewegter Rute - inkl. Finessetechniken) verboten.
6. Schonzeiten:
Hecht: 01.02. - 15.05. │ Zander: 01.03. - 15.05. Für alle anderen Fischarten gelten die gesetzlichen Bestimmungen (§ 4 Nds. Binnenfischereiordnung).
7. Mindestmaße / Entnahmefenster / Maximalmaße und Entnahmemengen (Baglimits)
Schonend
Schonend zurückzusetzen sind: Hechte unter 50 cm und über 85 cm │ Schleien unter 30 cm und über 45 cm │ Zander unter 45 cm und über 70 cm │ Flussbarsche über 40 cm
Zurückgesetzte Fische oberhalb des Entnahmefensters/Maximalmaßes (Flussbarsche über 40 cm, Hechte über 85 cm, Schleien über 45 cm und Zander über 70 cm) müssen in die Fangstatistik eingetragen werden.
Für alle anderen Fischarten gelten die gesetzlichen Bestimmungen (§ 3 Nds. Binnenfischereiordnung). Gebietsfremde Fischarten (Grundelarten, Wolgazander, Sonnenbarsch etc.) sind zu entnehmen.
8. Fangstatistik:
Jeder Angeltag ist mit Datum VOR Beginn des Angelns in die Fangstatistik der Angelkarte einzutragen. Jeder entnommene Fisch ist unmittelbar nach der waidgerechten Tötung mit Datum, Art und Länge händisch (Papier-Angelkarte) oder digital (Handy-Angelkarte) in die Fangstatistik einzutragen. Spätestens nach Ablauf der Fischereierlaubnis muss der Fang in die Fangstatistik auf www.hejfish.com eingetragen werden. Wurde kein Fisch entnommen, ist für den Angeltag eine entsprechende Leermeldung zu machen (nur das Datum des Angeltages eintragen, „kein Fang“ auswählen). Alternativ kann die Fangstatistik auch per E-Mail (info@av-nds.de) oder Post an den AVN geschickt werden.Bei nicht erfolgter Fangmeldung oder bei vorsätzlicher Falschmeldung behält sich der Anglerverband Niedersachsen e.V. (AVN) vor, dem Angler keine Fischereierlaubnis mehr zu erteilen!
9. Besondere Vorschriften:
Durch die Angelei darf der Zustand der Wasserstraße, der Zustand und der Betrieb der Schifffahrtsanlagen und der Schifffahrtszeichen sowie die Schifffahrt nicht beeinträchtigt werden! Das Uferbetretungsrecht gilt nur für den Erlaubnisscheininhaber. Der Erlaubnisscheininhaber ist zur Schonung des Uferbewuchses verpflichtet. Böschungen und Anpflanzungen dürfen nicht beschädigt werden. Uferdecksteine dürfen weder für die Befestigung noch zur Beschwerung von Fanggeräten verwendet werden. Das Eintreiben von Pflöcken, Angelstöcken und dergleichen in die Böschungen, das Fortwerfen von Angelhaken und Schnüren, das auch nur vorübergehende Entfernen von Steinen oder sonstige Beschädigungen der Uferdeckung, das Einwerfen von Steinen und anderen Gegenständen ins Wasser ist verboten! Jeder Angler ist für die Sauberkeit an seinem Angelplatz unmittelbar verantwortlich. Angelplätze sind vor Angelbeginn zu säubern und müssen stets sauber gehalten werden. Das Angeln darf grundsätzlich nur vom Betriebsweg oder von der in der Uferbefestigung befindlichen Berme aus erfolgen. Die Uferböschungen dürfen nur in dem als Zugang zur Berme notwendigen Maße betreten werden, die Wasserstraßen Betriebsanlagenverordnung – WaStrBAV (VkBl. 2016 S. 435) ist zu beachten. Das Anzünden von Feuern ist verboten. Zelten ist nur auf den Campingplätzen (als Wetterschutz ist ein Angelschirm mit Überwurf) erlaubt, das Abstellen von Kraftfahrzeugen ist nur auf zugelassenen Parkplätzen oder sonstigen verkehrsrechtlich zugelassenen Stellen erlaubt. Die Nutzung von Drohnen ist verboten! Eisangelei ist nicht erlaubt. In der Nähe von Tankanlagen/Tankschiffen ist das Rauchen verboten. Der Erlaubnisscheininhaber haftet für alle von ihm verursachten Personen- oder Sachschäden allein. Er trägt auch Personen- und/oder Sachschäden, die er sich bei Ausübung der Angelei selbst zufügt, allein. Der AVN ist von jeglicher Haftung befreit.
10. Fischereiaufsicht:
Wer den Fischfang im Mittellandkanal und an den Stich- und Verbindungskanälen ausübt, muss einen gültigen Fischereischein oder den Nachweis der Fischerprüfung und einen Lichtbildausweis sowie den Fischereierlaubnisschein bei sich führen. Die Jahreskarte gilt nur in Verbindung mit einem gültigen Mitgliedsausweis (mit eingeklebter aktueller Beitragsmarke) des AVN, dieser ist im Falle der rabattierten Angelkarten mitzuführen. Auf Verlangen sind diese Dokumente den Polizeibeamten, den mit der Fischereiaufsicht betrauten Vollzugsbeamten, den Fischereiaufsehern, den privatrechtlich beauftragten Vertretern des Anglerverbandes als Fischereirechtsinhaber, sowie den Angehörigen des fischereikundlichen Dienstes vorzulegen. Den Anordnungen dieser Personen sowie der Beauftragten der WSV ist Folge zu leisten.
11. Ahndung von Verstößen:
Verstöße gegen Auflagen der erteilten Fischereierlaubnis oder gegen die Gewässerordnung, grob unkameradschaftliches oder das Ansehen der Angelei schädigendes Verhalten können mit dem entschädigungslosen Entzug des Fischereierlaubnisscheins und ggf. mit einem befristeten oder ständigen Angelverbot geahndet sowie straf- und zivilrechtlich verfolgt werden!
12. Besondere Auflagen:
Jugendliche unter 14 Jahren dürfen nur in Vorbereitung auf die Fischerprüfung unter Aufsicht geeigneter Personen (mindestens 18 Jahre, abgelegte Fischerprüfung, im Besitz eines gültigen Fischereierlaubnisscheines für den MLK) fischen. Diese Regelung gilt ebenfalls für das Spinnfischen (insgesamt zwei Spinnruten, dann dürfen zusätzlich keine stationären Ruten ausgelegt sein), der Jugendliche darf sich nicht von der Begleitperson entfernen, der tierschutzgerechte Umgang gefangener Fische muss von dem Erlaubnisscheininhaber übernommen werden, gefangene Fische müssen unmittelbar in die Fangstatistik des Erlaubnisscheininhabers eingetragen werden.
Jugendliche unter 14 Jahren dürfen nur in Vorbereitung auf die Fischerprüfung unter Aufsicht geeigneter Personen (mindestens 18 Jahre, abgelegte Fischerprüfung, im Besitz eines gültigen Fischereierlaubnisscheines für den MLK) fischen. Diese Regelung gilt ebenfalls für das Spinnfischen (insgesamt zwei Spinnruten, dann dürfen zusätzlich keine stationären Ruten ausgelegt sein), der Jugendliche darf sich nicht von der Begleitperson entfernen, der tierschutzgerechte Umgang gefangener Fische muss von dem Erlaubnisscheininhaber übernommen werden, gefangene Fische müssen unmittelbar in die Fangstatistik des Erlaubnisscheininhabers eingetragen werden.
Bestimmungen:
Diese Fischereierlaubnis gilt nur in Verbindung mit:
- Nachweis der Fischerprüfung
- Lichtbildausweis oder Fischereischein
- gültigen Vereinspapieren (Mitgliedsausweis mit aktueller Jahresmarke des Anglerverbandes Niedersachsen).
Mitzuführende Gegenstände:
Ein Unterfang-/Spundwandkescher (idealerweise gummiert), Priest, Messer, Hakenlöser bzw. Zange, Maßband sowie eine fischschonende Unterlage (Abhakmatte, Scale etc.) sind stets mitzuführen.
Zugelassene Fanggeräte:
Drei Ruten mit je einem Haken, davon höchstens zwei als Raubfischangeln. Mehrfachhaken (maximal zwei Drillinge pro Köder) dürfen nur bei der Raubfischangelei verwendet werden. Setzkescher und das Angeln von Wasserfahrzeugen sind verboten.
Hecht: 01.02. - 15.05.
Zander: 01.03. - 15.05.
Für alle anderen Fischarten gelten die gesetzlichen Bestimmungen (§ 4 Nds. Binnenfischereiordnung).
Zugelassene Fanggeräte (unmittelbar beaufsichtigt)
- Handangel mit natürlichem Köder(als Friedfisch oder Raubfischangel)
- Handangel mit handelsüblichen künstlichen Ködern
- Es dürfen je Angler höchstens 3 Angelruten mit je einem Haken benutzt werden.
- Davon nur 2 als Raubfischrute.
- Köder nach Wahl.
Offenes Feuer und Grillen ist verboten.
Erklärung zu der Tabelle:
Für die Fischarten Aal, Brasse, Karpfen und Quappe gelten Mindestmaße/Schonmaße – hier ist eine Entnahme von Fischen nur dann erlaubt, wenn die Tiere die angegebene Länge überschritten haben. Für den Flussbarsch gilt ein Maximalmaß, d. h. Flussbarsche dürfen bis zu einer Länge von 40 cm entnommen werden – größere Tiere müssen schonend zurück gesetzt werden und wie entnommene Fische – in der Fangstatistik mit dem Hinweis “C&R” oder “zurückgesetzt” vermerkt werden. Für den Hecht, die Schleie und den Zander gilt das Entnahmefenster, welches eine Entnahme zwischen einem Mindestmaß und einem Maximalmaß erlaubt. Tiere die innerhalb dieses Längenabschnittes liegen (z. B. Zander – Tiere zwischen 45 und 70 cm) dürfen entnommen werden. Größere Fische müssen schonend zurück gesetzt werden und ebenfalls mit dem Hinweis “C&R” oder “zurückgesetzt” in der Fangstatistik hinterlegt werden. Für alle anderen Fischarten gelten die gesetzlichen Bestimmungen (§ 3 Nds. Binnenfischereiordnung). Gebietsfremde Fischarten (Grundelarten, Wolgazander, Sonnenbarsch etc.) sind zu entnehmen.
Die Entnahmemengen (Tages- und Jahresmenge) geben an (mehr Infos zu Entnahmelimits generell hier), wieviele maßige Fische einer bestimmten Art du in dem jeweiligen Zeitraum entnehmen darfst (Beispiel: Aal – hier darfst du maximal 5 maßige Aale pro Tag und maximal insgesamt 50 maßige Aale pro Jahr entnehmen). Eine Besonderheit stellt dabei die Brasse dar – da der AVN insbesondere die wichtigen Laichfische schonen möchte, wird bei dieser Fischart nur die Entnahme besonders großer Tiere (also Brassen über 45 cm) reguliert. Es dürfen demnach nur 3 große Brassen am Tag und maximal 40 große Brassen pro Jahr entnommen werden.
Hinweis:
Dieser Erlaubnisschein bleibt Eigentum des AVN und wird bei Verstößen gegen die Auflagen entschädigungslos eingezogen!
Gewässer und Gewässerabschnitte, auf die sich diese Fischereierlaubnis erstreckt:
Mittellandkanal: von km 128,29 bis km 247,800
Stichkanal nach Linden: von km 0,0 bis km 10,265
Verbindungskanal zur Leine:von km 0,0 bis km 0,530
Stichkanal nach Misburg:von km 0,0 bis km 0,440
Stichkanal nach Hildesheim: von km 0,95 bis km 14,402
Stichkanal nach Salzgitter: von km 0,0 bis km 14,918
Gewässerstrecken, die nicht befischt werden dürfen:
Die ausführliche Liste der verbotenen Gewässerabschnitte ist in der PDF enthalten und umfasst sowohl MLK West, MLK Ost, als auch Abschnitte der Stichkanäle. Zu den besonderen Abschnitten gehören unter anderem Hafenbereiche, Yachthäfen, Fischschongebiete und Verladestellen.
MLK West (Mittellandkanal West):
Verladestelle Kali Salz Nordufer: km 129,44 - 129,604
Hafen und Hafeneinfahrt Idensen Nordufer: km 135,154 - 135,308
Agravis Anleger Nordufer: km 142,994 - 143,229
Abfallbetrieb Lohnde Nordufer: km 148,831 - 148,997
Tankstelle DVS Bunker Südufer: km 149,112 - 149,297
WSV Betriebsstelle Lohnde Nordufer: km 150,043 - 150,365
Anlegestelle Honeywell Südufer: km 151,198 - 151,456
Anlegestelle Continental Südufer: km 155,524 - 155,975
Container Terminal Nordhafen Südufer: km 156,692 - 158,648
Brinker Hafenbecken: km 161,020 - 161,080
Fischschongebiet Nähe Brücke L190: km 162,579 - 162,661
Yachthafen Hannover: km 163,516 - 163,708
Fischschongebiet gegenüber Yachthafen Hannover Nordufer: km 163,596 - 163,657
Kanusteg List Südufer: km 164,256 - 164,274
Schongebiet Buchholzer Mühle Nordufer: km 168,051 - 168,167
Schongebiet Ostufer Heinrich-Heine-Ring: km 169,315 - 169,466
Reststrecke Stichkanal Misburg: ab km 0,440
Schleuse Anderten beidseitig: km 174,000 - 174,477
Schlackehafen Zementwerk Höver: km 175,753 - 176,272
Verladestelle Sehnde Nordufer: km 182,825 - 182,934
Schongebiet Sehnde Südufer: km 182,928 - 183,053
Nordufer & Hafenbecken Sehnde: km 183,197 - 183,608
Ruderverein Lehrte Nordufer: km 183,946 - 184,007
Yachtclub Sehnde Nordufer: km 184,528 - 184,649
Verladestelle Mehrum Nordufer: km 192,190 - 192,515
Verladestelle Mehrum Südufer: km 192,292 - 192,520
MLK Ost (Mittellandkanal Ost):
Kohlehalden Verladestelle Nordufer: km 194,097 - 194,650
Verladebereich Kohlehalden Nordufer: km 194,832 - 194,901
Gelände Birkenweg Südufer: km 196,687 - 196,833
Areal Nordufer: km 200,869 - 200,875
Wassersport Club Peine Nordufer: km 200,962 - 201,061
Gelände Kanu Gemeinschaft Peine Nordufer: km 201,249 - 201,262
Hafenbecken Peine, Hafen Braunschweiger MC Nordufer: km 217,443 - 217,645
Containerverladestelle Braunschweig Südufer: km 219,044 - 219,272
Hafenbecken Braunschweig: km 219,588 - 219,743 (gesamtes Becken)
Bootsanleger Ruderklub Braunschweig Nordufer: km 222,365 - 222,381
WSV Betriebsgelände Thune Nordufer: km 222,803 - 223,169
Mündung und Marinafläche Abbesbüttel: km 227,300 - 227,500
Anlegestelle Nähe K69 Brücke Ostufer: km 234,002 - 234,018
Jachthafen und Uferbereich bei Allerbüttel Südufer: km 234,886 - 235,119
Nordufer Areal an L292 Brücke: km 235,257 - 235,271
Schleuse Sülfeld beidseitig: km 236,356 - 237,471
Biotopdurchlass bei Bärhorst: km 238,562 - 238,566
Container Terminal Fallersleben Südufer: km 238,706 - 239,054
Hafen Fallersleben: km 240,623 - 240,930
Nordufer und Hafenfläche VW Autostadt: km 245,338 - 246,400
Bootshafen 1. MC Wolfsburg: km 246,715 - 246,982
Südufer am Sicherheitsparcourgelände: km 247,006 - 247,040
Einlauf südlich Wolfsburger Yacht Club Gelände: km 247,595 - 247,603
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Stichkanal Salzgitter
Hafeneinfahrt Marina Bothfeld Ostufer (jeweils 20 m um die Einfahrt): km 0,148 - 0,200
Hafeneinfahrt Yachthafen Haidanger Ostufer (jeweils 20 m um die Einfahrt): km 3,326 - 3,394
Landhandel Fromme Ostufer: km 3,575 - 3,719 & Westufer: km 3,575 - 3,662
Schleuse Wedtlenstedt beidseitig: km 4,193 - 4,840
Verladestelle Ostufer: km 9,670 - 9,796
Schleuse Üfingen beidseitig: km 10,338 - 10,961
Sperrstrecke bei Gut Nortenhof Westufer: km 11,695 - 11,981 & Ostufer: km 11,961 - 11,967
Hafen Beddingen Ostufer: km 13,404 - 14,019
Hafenbecken Salzgitter Flachstahl ab km 14,918 (gesamtes Resthafenbecken)